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Donnerstag, 18. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023
- 19 U 83/22 -

Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach berechtigten Sicherheits­erwartungen des Verkehrs

Keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung

Das Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach den berechtigten Sicherheits­erwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. Demnach besteht keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 kam es zwischen zwei Firmen zu einem Kaufvertragsschluss über einen Gebrauchtwagen. In diesem Zuge erhielt die Käuferin von der Verkäuferin eine E-Mail mit der Rechnung in Höhe von 13.500 €. Einige Minuten später erhielt die Käuferin eine weitere E-Mail, die augenscheinlich ebenfalls von der Verkäuferin stammte. Tatsächlich handelte es sich um eine Betrugsmail. Die Käuferin überwies den Kaufpreis auf das falsche Konto. Nachfolgend stritten sich die Parteien über die Zahlung des Kaufpreises. Die Käuferin machte schließlich einen Schadenersatzanspruch gegen die Verkäuferin geltend. Sie warf... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2021
- AnwZ (Brfg) 2/20 -

Kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungs­technik beim beA

Derzeitige Verschlüsselung ist nach Ansicht des BGH sicher

Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungs­technik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von § 31 a Abs. 1 BRAO für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31 a Abs. 6 BRAO sind die Kläger verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.... Lesen Sie mehr




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