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Mittwoch, 4. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Laufen“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Laufen, Urteil vom 12.01.2017
- 2 C 618/16 -

Vermieter einer Ferienwohnung muss Mitnahme von Haustieren nicht erlauben

Rechtsprechung zu Haustieren in Wohn­raum­miet­verhältnissen nicht auf Be­herbergungs­verträge übertragbar

Der Vermieter einer Ferienwohnung muss die Mitnahme von Haustieren nicht erlauben. Es besteht auch keine Verpflichtung auf das Verbot der Mitnahme vorab hinzuweisen. Die Rechtsprechung zu Haustieren in Wohn­raum­miet­verhältnissen ist auf Be­herbergungs­verträge nicht übertragbar. Dies hat das Amtsgericht Laufen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich und ihre Familie eine Ferienwohnung für einige Tage im August 2016. Die Frau besaß einen vier Monate alten Zwergpinscher-Welpen, welchen sie mit in die Ferienwohnung mitnehmen wollte. Die Vermieterin ließ dies aber nicht zu. Sie verbat Haustiere in der Wohnung. Die Frau sah sich aufgrund dessen gezwungen eine Ersatzunterkunft zu buchen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte sie von der Vermieterin klageweise ersetzt. Sie führte an, dass weder auf der Homepage der Vermieterin noch sonst ein Hinweis vorhanden gewesen sei, wonach die Mitnahme von Haustieren verboten ist.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016
- 2 C 565/15 -

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann nicht mehrheitlich Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen beschließen

Zulässige Wohnnutzung bei Unterbringung von Asylbewerbern

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist nicht berechtigt mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Ein entsprechender Beschluss ist unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen stellt grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer etwa 92 qm großen Wohnung vermieteten diese an den Freistaat Bayern. Dieser beabsichtigte dort bis zu acht Asylbewerber unterzubringen. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig. Sie beschwerten sich über eine erhebliche Lärmbelästigung durch die Asylbewerber. Zudem habe mehrmals die Polizei erscheinen... Lesen Sie mehr