die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Heidelberg“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 19.04.2023
- 45 C 103/22 -
Einsicht in Verwaltungsunterlagen stets in Geschäftsräumen des Verwalters
Auf Zumutbarkeit der Entfernung kommt es nicht an
Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist stets in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung zumutbar ist. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Heidelberg beanspruchte die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Es bestand aber Streit darüber, wo dies zu erfolgen hat.Das Amtsgericht Heidelberg entschied, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 269 Abs. 1 BGB immer am Ort der Geschäftsräume des Verwalters vorzunehmen sei. Es sei keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahme jedes Mal das Grundstück aufsuchen muss. Überdies befinde sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021
- 45 C 2/21 -
Bei Zustimmungspflicht des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung muss Klage gegen diesen gerichtet werden
Zustimmungspflicht des Verwalters aufgrund Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
Steht einem Verwalter nach der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu, so ist eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer Anfang des Jahres 2021 gegen den Verwalter auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung. Die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung sah eine solche Zustimmung vor. Der Verwalter hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht gegen ihn gerichtet werden könne. Richtige Beklagte sei vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 19.05.2010
- 29 C 315/09 -
Einwurf von Werbung in den Briefkasten trotz Verbotshinweis unzulässig
Briefkasteninhaber hat Anspruch auf Unterlassung
Wird in einem Briefkasten trotz Werbungsverbot-Aufkleber Werbung hineingeschmissen, begründet dies einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Briefkasten befand sich ein Aufkleber, der darauf hinwies, dass der Einwurf von Werbung und kostenlosen Zeitungen unerwünscht sei. Dennoch befand sich im Mai 2009 ein Werbezettel einer Teppichfirma in dem Briefkasten. Der Inhaber des Briefkastens erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr
Werbung
Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975
- 23 C 144/75 -
Unberechtigtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter mit einem Zweitschlüssel rechtfertigt fristlose Kündigung durch den Mieter
Schwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters liegt vor
Betritt ein Vermieter ohne begründeten Anlass mit einem Universalschlüssel die Wohnung eines seiner Mieter, liegt ein schwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters vor. Dieser kann daher das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin einer Wohnung das Mietverhältnis fristlos. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter sich mit einem Universalschlüssel Zugang zur Wohnung verschaffen wollte. Er meinte, er sei dazu berechtigt gewesen, da er den neu eingerichteten Telefonanschluss habe inspizieren wollen. Zudem habe die laufende Waschmaschine der Mieterin um 21 Uhr eine... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 28.07.2010
- 29 C 139/10 -
AG Heidelberg: Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden
Verjährungzeitraum richtet sich auch nach Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen
Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher nach Auszahlung einer Lebensversicherung von seinem Bankberater einen Anruf erhalten. Der Kunde hatte sich daraufhin am 17. Februar und 21. Februar 2005 beraten lassen und Kapitalanlagen erworben. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 hatte er die Bank aufgefordert, ihm über erhaltenen Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen im Zusammenhang... Lesen Sie mehr