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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 11.10.2018
S 15 AS 705/18 -

Kommunaler Träger des gewöhnlichen Wohnortes muss Kosten für Aufenthalt in Frauenhaus in anderem Landkreis übernehmen

Tatsächliche Erforderlichkeit des Aufenthalts im Frauenhaus muss nicht im Einzelnen überprüft werden

Flieht eine Frau wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus und wird von dort wegen der Gefahrenlage in ein in einem anderen Landkreis liegendes Frauenhaus vermittelt, ist der kommunale Träger des gewöhnlichen Wohnortes der Frau dennoch zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus verpflichtet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1990 geborene, mittellose K lebte mit ihrem gewalttätigen Ehemann im Kreis Borken. Im Mai 2016 floh sie mit ihren drei 2011, 2013 und 2015 geborenen Kindern in das dortige Frauenhaus, welches in der Nähe der Ehewohnung lag. Aufgrund der fortbestehenden Gefährdungslage wurde sie mit ihren Kindern an das Frauenhaus Ludwigsburg vermittelt. Hier hielten sie sich von Juli 2016 für ungefähr ein Jahr auf. Die Kosten für Unterkunft und psychosoziale Betreuung zahlte das Jobcenter des Landkreises Ludwigsburg.

Kreis Borken lehnt Kostenerstattung für Aufenthalt in Frauenhaus ab

Der Kreis Borken lehnte es nach Einholung verschiedener Sozialberichte ab, dem Landkreis Ludwigsburg die für den Zeitraum von Februar 2017 bis zum Auszug aus dem Frauenhaus im Juli 2017 entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 30.000 Euro zu erstatten: Der Aufenthalt im Frauenhaus sei jedenfalls ab Februar 2017 nicht mehr erforderlich gewesen, weil eine akute Gefährdungslage nicht mehr bestanden habe.

Träger darf nicht auf Kosten für Hilfeleistungen sitzen bleiben

Auf die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises Ludwigsburg hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronner verurteilte den Kreis Borken dazu, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten. Darauf, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war, komme es nicht an. Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36 a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür "sitzen bleiben". Indem sich die Aufnahme einer Frau und gegebenenfalls deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich war.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 36 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus:

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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