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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 07.02.2006
S 8 AS 8/05 -

Existenzgründungszuschuss darf nicht auf das ALG II angerechnet werden

Die beklagte Arbeitsgemeinschaft hat Arbeitslosengeld II an die Leistungsempfängerin ohne Anrechnung eines gewährten Existenzgründungszuschusses zu erbringen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Dem Ehemann der Klägerin war seitens der Bundesagentur für Arbeit ein Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bewilligt worden, den die Beklagte als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehemannes bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II berücksichtigte.

Dies sei zu Unrecht erfolgt - so das Sozialgericht -, denn der Existenzgründungszuschuss ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB II und darf nicht als den Anspruch minderndes Einkommen Anrechnung finden.

Grundsätzlich sind zwar alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen auf Arbeitslosengeld II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen auf Arbeitslosengeld II nicht gerechtfertigt wären. Bei den Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und der Gewährung des Existenzgründungszuschusses besteht nach Auffassung der 8. Kammer keine Zweckidentität. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Existenzgründungszuschuss verweist ausdrücklich darauf, dass der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachte Zuschuss für die Beitragszahlung zur Sozialversicherung verwendet werden könne. In Anbetracht dieser Gesetzesbegründung liegt die eindeutige Zweckbestimmung darin, dass die Leistung des Existenzgründungszuschusses die Kosten der Sozialversicherung und nicht die unmittelbare Sicherung des Lebensunterhaltes bezwecken soll. Neben der eindeutigen Gesetzesbegründung spreche auch die Höhe der Leistung gegen eine Zweckidentität. Denn Leistungen in Höhe des gewährten Existenzgründungszuschusses von 600,00 € monatlich sind nicht geeignet, neben der Bewirkung sozialer Absicherung auch eine Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Offensichtliche Zweckbestimmung des Existenzgründungszuschusses sei nach Auffassung der Richter die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Diese würde durch eine Anrechnung der Förderleistung unterlaufen und hätte zudem zur Folge, dass der Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verloren ginge.

Dies gilt umso mehr, als die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht unerhebliche Eigeninitiative und Risikobereitschaft der Leistungsempfänger erfordert. Zwar könnte der Empfänger den Eingliederungszuschuss theoretisch auch für einen anderweitigen Zweck verwenden, jedoch dürfte dies vor dem Hintergrund einer selbständigen Tätigkeit eher eine theoretische Annahme sein. Das durch die zweckbestimmte Einnahme des Eingliederungszuschusses die Bedarfsgemeinschaft des Selbständigen finanziell etwas besser als die Masse der Arbeitslosengeld II Empfänger dasteht, ist aus Sicht der Kammer hinzunehmen, da zugleich die Aufnahme der Selbständigkeit auch ein erhöhtes Tätigwerden und Eingehen von Risiken durch den Arbeitsuchenden voraussetzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

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