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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2021
- 2 Ws 79/21 ; 2 Ws 93/21 -
Kammergericht lässt in einem Rechtsstreit über die Eröffnung eines Hauptverfahrens „EncroChat“-Daten als Beweismittel zu
Abgefangene Chatnachrichten eines Drogendealers als Beweismittel zugelassen
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 30. August 2021 die durch französische Ermittlungsbehörden erhobenen „EncroChat“-Daten als zulässiges Beweismittel in einem deutschen Strafverfahren gewertet und eine auf diesen Daten basierende Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen.
Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte am 6. Mai 2021 Anklage zum Landgericht Berlin gegen einen 32-jährigen Mann erhoben und diesem zur Last gelegt, in mehreren Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln (vor allem Cannabisprodukte, MDMA-Tabletten und Amfetamin) in nicht geringer Menge (d.h. im Kilobereich) Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll sich für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie mehreren Mittätern des als besonders abhörsicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes „EncroChat“ bedient haben.
Rechtswidrige Überwachung von tausenden Nutzern
Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 lehnte die 25. Strafkammer des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Chatnachrichten des Angeklagten seien in einem deutschen Strafverfahren als
Illegale Überwachung führt zu Beweisverwertungsverbot
In seinem umfangreichen Beschluss hatte die Kammer entschieden, dass die sichergestellten „EncroChat“-Nachrichten als
Verwendung von "Zufallsfunden" vor Gericht zulässig
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschluss der Kammer Beschwerde erhoben. Das Kammergericht hat nun in der Beschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 30. August 2021 den Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben und das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin eröffnet. Aus Sicht des Strafsenats handele es sich bei den Daten um sogenannte „Zufallsfunde“. Die Verwendung von solchen Zufallsfunden sei nach den einschlägigen deutschen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100 e Abs. 6 Nr. 1 StPO) zulässig. Es gelte zudem aufgrund des in Europa geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse im deutschen Strafverfahren verwendet werden dürften.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30775
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