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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.2015
- BVerwG 4 C 6.14 -
BVerwG: Beteiligung von Naturschutzverbänden bei Beeinträchtigungen von sog. FFH-Gebieten erst im Abweichungsverfahren
Zum Beteiligungsrecht von Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG
Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen greift erst, wenn ein Projekt im Wege einer FFH-rechtlichen Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt werden soll. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der klagende Naturschutzverein begehrte die Feststellung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, vor Durchführung militärischer Tiefflugübungen über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide eine FFH-rechtliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und ihn vor Abschluss dieser Prüfung, hilfsweise vor einer gegebenenfalls erforderlichen
Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - entschieden, dass die Bundeswehr im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen, von den FFH-rechtlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 BNatSchG nicht freigestellt ist, und dass anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vor einer gegebenenfalls erforderlichen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2015
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
- Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 2 L 95/13]
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Dokument-Nr. 20856
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