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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015
- VI ZR 476/14 -
BGH: Bei einfachem Verstoß gegen Aufklärungspflicht über Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme muss Geschädigter Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nachweisen
Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder Befunderhebungsfehlers
Klärt ein Arzt seinen Patienten nicht über die Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme auf und kommt es nachfolgend zu einem Gesundheitsschaden, so hat der Patient nachzuweisen, dass der Gesundheitsschaden auf dem einfachen Behandlungsfehler beruht. Die Aufklärungspflichtverletzung stellt keinen Befunderhebungsfehler dar, so dass eine Beweislastumkehr aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Mann im Juni 2008 bei einer Herzoperation ums Leben. Seine Ehefrau und sein Sohn klagten anschließend gegen den langjährigen
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Zwar habe ein
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da sie nicht die
Keine Beweislastumkehr aufgrund groben Behandlungsfehlers oder Befunderhebungsfehlers
Zwar greife bei groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 9 O 233/12] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.11.2014
[Aktenzeichen: 5 U 152/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 208 MDR 2016, 208 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 563 NJW 2016, 563 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 260 VersR 2016, 260
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Dokument-Nr. 24775
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