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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2014
- III R 52/13 -
Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf
Nach Abschluss der studienintegrierten Ausbildung fortgesetztes Bachelorstudium ist als Teil der einheitlichen Erstausbildung zu werten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen können. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, dass das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische
Kindergeldanspruch entfällt normalerweise bei Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während einer weiteren Ausbildung
Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung der Familienkasse nicht. Der Bundesfinanzhof hatte sich hierbei mit der ab 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auseinanderzusetzen. Danach ist eine Kindergeldgewährung für ein in
Erstausbildung war mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass im Streitfall auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Allerdings betonte der Bundesfinanzhof auch, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur "pro forma" eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 19106
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