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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.10.2016
5 L 989/16.MZ -

Hausverbot für Personal­rats­mitglied nicht rechtmäßig

Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personal­rats­tätigkeiten vorläufig zulässig

Einem Personal­rats­mitglied darf grundsätzlich nicht der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Ihm steht ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personal­rats­aufgaben zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitarbeiterbezogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt. Gegen dieses richtete sich ihr Eilantrag auf weiteren Zugang zu der Dienststelle. Sie machte geltend, dass der Zutritt zur Erledigung ihrer Personalratsarbeit erforderlich sei, für die sie vom Arbeitgeber an zwei Tagen der Woche freigestellt sei. Die Dienststellenleitung hielt das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündigungsvorwurfs für gerechtfertigt und die weitere Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden in den Dienstgebäuden auch wegen sonstiger Versäumnisse für unzumutbar.

Zugangsrecht ist auch während gerichtlichem Verfahren zur außerordentlichen Kündigung zu gewährleisten

Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend statt und erlaubte vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen. Personalratsmitgliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich sei. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23293 Dokument-Nr. 23293

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Kommentare (1)

 
 
Noack schrieb am 24.10.2016

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist grober Unfug und daher Rechtsbeugung zu Gunsten einer Person, die ihre Personalratsstellung offenkundig missbraucht hat. Wer mitarbeiterbezogene, dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen wegnimmt, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen,sabotiert und behindert die Funktionsfähigkeit seines Arbeitgebers. Derartige Personalräte gehören nicht nur fristlos entlassen, sondern auch hart bestraft! Rechtsmissbrauch ist nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht gültigen Grundsatz des § 242 BGB unstatthaft. Das Gegenteil kann nur von Leuten befürwortet werden, die unter dem Schutz des § 839 Abs. 2 BGB stehen.

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