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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.10.2016
- 5 L 989/16.MZ -
Hausverbot für Personalratsmitglied nicht rechtmäßig
Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten vorläufig zulässig
Einem Personalratsmitglied darf grundsätzlich nicht der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Ihm steht ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche
Zugangsrecht ist auch während gerichtlichem Verfahren zur außerordentlichen Kündigung zu gewährleisten
Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend statt und erlaubte vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen. Personalratsmitgliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich sei. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 23293
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