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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 08.05.2020
16 L 787/20 -

Kein Anspruch auf Gewährung der Corona-Soforthilfe im Eilverfahren wegen privater Existenzgefährdung

Keine Soforthilfe ohne glaubhaft gemachte wirtschaftliche Existenzgefährdung

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegen würde, sondern sich auf eine private Existenzgefährdung beruft. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.

Im hier vorliegenden Fall beantragte eine Solo-Selbständige bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von "NRW-Soforthilfe 2020" in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Antragstellerin begehrt Auszahlung der Soforthilfe

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und begehrte die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

VG: Nachweis über Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Eine Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie könne zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der "Soforthilfen NRW 2020" sei aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlege.

Verwendung der Soforthilfe nur für betriebliche Verbindlichkeiten

Denn das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sei so konzipiert, dass die Beihilfen aus dem Programm "Soforthilfe NRW 2020" ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Vorrausetzungen auf Zahlung der Soforthilfe wegen privater Existenzgefährdung nicht erfüllt

Die Antragstellerin erfülle die genannten Voraussetzungen nicht, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Beihilfen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötige bzw. überhaupt Verbindlichkeiten des Unternehmens bestünden, sondern ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28713 Dokument-Nr. 28713

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Kommentare (1)

 
 
Moni schrieb am 18.05.2020

Das dürfte wohl mit dem Gleicheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sein. Wenn Arbeitnehmer mind. 60 % ihres letzten Gehaltes durch Kurzarbeitergeld bekommen, sollten (Solo)-Selbstständige mind. 60 % der durchschnittlichen Erlöse des Vorjahreszeitraumes bekommen, das wäre gerecht. Hier auf ALG2 zu verweisen bei gleichem Arbeitseinsatz ist barer Hohn und an Kaltschnäuzigkeit nicht zu überbieten. Zudem bekämen viele Selbstständige gar kein ALG2, denn es wurde nur die Vermögensprüfung ausgesetzt aber nicht die Einkommensprüfung. Wer also verheiratet ist, geht meist völlig leer aus bei ALG2.

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