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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 16.08.2011
- 5 L 392/11 -
VG Dresden: Neue "Natur- und Umwelt"-Grundschule in Dresden darf mit Unterricht beginnen
Besonderes pädagogisches Interesse für Konzept "sozialer, ökonomischer und politischer Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit Natur und Umwelt" glaubhaft dargelegt
Der Freistaat Sachsen muss den Betrieb der "Natur- und Umweltschule – staatlich genehmigte Grundschule" in Dresden vorläufig genehmigen und die Aufnahme des Schulbetriebs gestatten. Der private Träger der "Natur- und Umwelt"-Grundschule konnte im Eilverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse für sein Konzept der "sozialen, ökonomischen und politischen Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit Natur und Umwelt" glaubhaft machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verein um Rechtsschutz nachgesucht, dem die Sächsische Bildungsagentur die Genehmigung zum Betrieb einer freien
Freier Schulträger erhofft sich von Lernortwechsel vielfältige Anregungen für Prozess und Inhalte des Lernens
Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden sahen dies jedoch anders. Zentraler Gedanke des Schulkonzepts des Antragstellers sei die Weiterentwicklung der Waldkindergartenpädagogik auf die Grundschule. Eine
Art. 7 Abs. 5 GG lautet:
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 12157
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