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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2014
VG 3 L 1071.14 -

Berliner Schüler darf Betriebspraktikum nicht in Niedersachsen absolvieren

Praxisbezogene Angebote müssen laut Aus­führungs­vor­schriften der Senatsverwaltung grundsätzlich im Land Berlin stattfinden

Berliner Schüler müssen das in der 9. Klasse vorgesehene Betriebspraktikum grundsätzlich in Berlin absolvieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 15-jähriger Schüler einer Schule in Berlin-Friedrichshain, hatte sein am 1. Dezember 2014 beginnendes Betriebspraktikum bei einem Betrieb in Niedersachsen durchführen wollen. Nachdem die Schulleitung dies mit der Begründung abgelehnt hatte, dies übersteige die organisatorischen Möglichkeiten, bot er an, der Schule die notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, damit die ihn betreuende Lehrkraft via Skype mit ihm kommunizieren könne.

Ausreichende Betreuung der Schüler durch verantwortliche Lehrkräfte bei angebotenem Kontakt mittels Skype nicht gewährleistet

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag des Schülers ab, das Betriebspraktikum in Niedersachsen zu durchlaufen. Die für Betriebspraktika geltenden Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sähen vor, dass praxisbezogene Angebote grundsätzlich im Land Berlin stattfinden müssten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten könne die Schulleitung entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten die Durchführung auch in angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg zulassen. Diese Bestimmungen seien sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. Sie sollten die ausreichende Betreuung und den genügenden Kontakt durch die für das Praktikum verantwortlichen Lehrkräfte sicherstellen. Dies sei bei dem vom Antragsteller angebotenen Kontakt mittels Skype nicht gewährleistet. Denn auf diese Weise könne sich die betreuende Lehrkraft nur einen oberflächlichen Eindruck verschaffen, der deutlich weniger intensiv und informativ sei als derjenige, der aus einem unmittelbaren Gespräch und bei persönlichen Besuchen des Praktikumsbetriebs vermittelt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 19250 Dokument-Nr. 19250

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