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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2016
VG 3 K 509.15 A u.a. -

VG Berlin verneint systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren

Anhaltspunkte für unzumutbare Haft- und Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht mehr gegeben

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Ungarn leiden gegenwärtig nicht mehr an systemischen Mängeln. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Nach den Regeln der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt bzw. in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragen, werden daher in der Regel an diesen ersten zuständigen Staat verwiesen und können dorthin überstellt werden. Ausnahmsweise muss der zweite Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst durchführen, etwa wenn das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat an sogenannten systemischen Mängeln leidet. Anfang 2015 hatte das Verwaltungsgericht Berlin in verschiedenen Eilverfahren systemische Mängel für Ungarn bejaht.

Systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht mehr erkennbar

Nach Ansicht der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin rechtfertigt die zwischenzeitliche Entwicklung der Verhältnisse in Ungarn eine solche Bewertung nicht mehr. Die Befürchtung, Dublin-Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland könnten von Ungarn direkt nach Serbien abgeschoben werden, wo ihnen der Zugang zu einem fairen Asylverfahren nicht offen stehe, sei unbegründet. Denn Serbien lehne als unmittelbare Reaktion auf die Schließung der sogenannten Balkan-Route entlang der ungarisch-serbischen Grenze die Wiederaufnahme von Flüchtlingen aus Ungarn weitestgehend ab. Eine unmenschliche oder erniedrigende Verhängung von Asylhaft dergestalt, dass Asylbewerber ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen zum Teil bis zu sechs Monate inhaftiert würden, sei nicht mehr zu beobachten. Auch für unzumutbare Haft- und Aufnahmebedingungen in Ungarn gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte mehr. Hauptgrund hierfür sei, dass Ungarn die nationalen Bestimmungen über die Asylhaft im August 2015 an die maßgeblichen Vorgaben der Europäischen Union angepasst habe und die ungarische Justiz gegen Haftentscheidungen im Übrigen effektiven Rechtsschutz gewähre. Hinzu komme, dass die Zahl der Asylbewerber in Ungarn infolge der ergriffenen Maßnahmen und der Weiterreise vieler Flüchtlinge in andere europäische Länder seit dem Jahre 2016 erheblich zurückgegangen sei. Dementsprechend seien die ungarischen Aufnahmeeinrichtungen nicht ausgelastet. Die Rücküberstellung von Flüchtlingen aus Deutschland sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ungarn seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO nicht mehr nachkomme. Tatsächlich seien weiterhin Rücküberstellungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Ungarn möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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