wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21.04.2021
7 L 243/21 -

Keine freie Wahl beim Impfstoff

Wahlrecht ergibt sich weder aus Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten

Das Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines 61-jährigen Antragstellers abgelehnt und entschieden, dass dieser keinen Anspruch darauf hat, nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus geimpft zu werden.

Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. April 2021 ist der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie ist prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der Antragsteller gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden.

VG verneint Wahlrecht beim Impfstoff

Das VG hat dieses Begehren mit einem Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Für Impfberechtigte bestehe nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bzgl. des zu verwendenden Impfstoffs.

Hinreichender Gesundheitsschutz der Bevölkerung durch Bereitstellung von in der EU zugelassenen Impfstoffen

Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. Ausgehend davon sei es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium sodann bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile. Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Keine Ungleichbehandlung wegen erhöhten Thromboserisiko von unter 60-Jährigen

Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: AstraZeneca-Impfstoff | BioNTech/Pfizer | Corona-Impfung | Impfanspruch | Impfung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30165 Dokument-Nr. 30165

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30165

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
dieter mario schrieb am 28.04.2021

Beachtung,

Beantragen Sie ein schnelles, sicheres und bequemes Darlehen, um Rechnungen, Hypothekendarlehen und Konsolidierungsdarlehen zu bezahlen und ein neues Unternehmen zu gründen oder Ihre Projekte mit einem günstigen Zinssatz von 2% zu refinanzieren. Kontaktieren Sie uns noch heute per E-Mail: hc8659498@gmail.com mit dem erforderlichen Darlehensbetrag.

Wir sind zertifizierte, registrierte und legitime Kreditgeber und werden Sie besser bedienen! Sie können uns noch heute kontaktieren, wenn Sie an diesem Darlehen interessiert sind. Kontaktieren Sie uns, um weitere Informationen zum Darlehensprozess zu erhalten, wie die Darlehensbedingungen aussehen und wie das Darlehen an Sie übertragen wird. Wir brauchen Ihre dringende Antwort, wenn Sie interessiert sind und Sie es nicht bereuen werden.

HINWEIS: Alle Antworten sollten an folgende Adresse weitergeleitet werden:

hc8659498@gmail.com

whatsApp +39 351 101 1668

dieter mario schrieb am 28.04.2021

Benötigen Sie ein dringendes Darlehen ohne Sicherheiten, ein Konsolidierungsdarlehen? Privatkredit / Schulkredit? Unternehmensgründung Kapital Darlehen? mit niedrigem Zinssatz 2%. Kontaktieren Sie uns daher noch heute für weitere Informationen per E-Mail: hc8659498@gmail.com für alle Arten von Darlehen. Unser Darlehen reicht von 2.000 bis 50.000.000 Euro.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung