Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.09.1999
- 2 U 161/99 (falsch: 2 U 61/99) -
Einer quengelt, alles brennt: Wohnungsbrand durch Adventskerzen nach "turbulentem" Familienaufbruch - Versicherung muss zahlen
Überlastete Mutter vergaß im Stress mit quengelndem Kind das Ausblasen der Adventskerzen - Keine grobe Fahrlässigkeit
Wenn eine Mutter sich beim Aufbruch zum Familienausflug mit einem ihrer Kinder rumärgert und deshalb die brennenden Adventskranzkerzen vergisst, ist dies "nicht als schlechterdings unentschuldbar" anzusehen. Die Versicherung muss daher einen Brandschaden regulieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Familie einen Onkel besuchen. Als man nachmittags beim Aufbruch war, musste sich die Mutter mit dem zehnjährigen Sohn abquälen, der keine Lust auf den Ausflug hatte. Zwei weitere Kinder waren bereits auf dem Weg zum Auto, in dem der Vater saß und hupend wartete. Der zehnjährige Sohn musste von der Mutter regelrecht "aus der Tür geschoben werden".
Mutter vergisst die Adventskranzkerzen
Während des turbulenten Familienaufbruchs vergas die Mutter, die
OLG: Versicherung muss Schaden übernehmen
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab ihm Recht. Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liege nicht vor.
Verhalten der Frau ist objektiv grob fahrlässig
Vorliegend dürfte objektiv der Ehefrau des Klägers der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie die Wohnung verlassen habe, ohne die
Verhalten der Frau ist nicht unverzeihlich
Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass sie auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und mangels gegenteiligen und unter Beweis gestellten Vorbringens seitens der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalt stehe nicht fest, dass das Verhalten der Ehefrau des Klägers als nicht mehr verständliche Nachlässigkeit bewertet werden müsse.
Beabsichtigtes Auslöschen der Kerzen spricht in der Regel gegen grobe Fahrlässigkeit
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe das Brennenlassen einer
Verhalten der Frau ist nicht als schlechterdings unentschuldbar anzusehen
Unter den genannten Umständen Falle der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last, dieses sei aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren.
Hinweis
Im Internetveröffentlichungen und Zeitschriften wird das vorliegenden Urteil oft mit dem Aktenzeichen "2 U 61/99" zitiert. Dieses Aktenzeichen ist falsch. Das Urteil mit den brennenden
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 07.06.2009
[Aktenzeichen: 9 O 754/99]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2000, Seite: 280 NVersZ 2000, 280
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8844
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8844
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.