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Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009
- B 8 SO 23/08 R -
Sozialhilfeträger muss trotz leistungsfähiger Verwandter Bestattungskosten übernehmen
Bundessozialgericht zur Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie wie die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Bestattung (insgesamt 1.394,12 Euro einschließlich der Kosten für die Einäscherung) ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80 jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die
Verweis auf Ausgleichsanspruch nicht zumutbar
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete nicht zumutbar auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
- Sozialgericht Köln, Urteil vom 16.01.2008
[Aktenzeichen: S 10 SO 72/07] - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2008
[Aktenzeichen: L 12 SO 3/08]
- Bestattungskosten sind vorläufig vom Sozialhilfeträger zu übernehmen - Behörde darf Hilfesuchenden nicht auf Ersatzansprüche verweisen
(Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: S 6 SO 49/08 ER]) - Sozialamt muss Kosten für einfache Bestattung übernehmen
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2008
[Aktenzeichen: L 9 SO 20/08 B ER])
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Dokument-Nr. 8535
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