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Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 13.03.2008
- S 6 SO 49/08 ER -
Bestattungskosten sind vorläufig vom Sozialhilfeträger zu übernehmen - Behörde darf Hilfesuchenden nicht auf Ersatzansprüche verweisen
Vor Bestattung muss eine Hilfesuchende nicht evtl. Ersatzansprüche gegen den Sohn des Verstorbenen realisieren
Das Sozialgericht Detmold verpflichtete im Eilverfahren den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die Bestattung des Leichnams des bereits vor drei Wochen verstorbenen Ehemannes der bedürftigen Antragstellerin. Dies obgleich noch nicht geklärt war, ob weitere Verwandte finanziell in der Lage gewesen wären, die Bestattungskosten zu tragen.
Die angegangene Stadt hatte die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil vor einer endgültigen Entscheidung zunächst zu prüfen sei, ob der mit der Antragstellerin nicht verwandte Sohn des Verstorbenen verpflichtet und in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Sozialhilfeträger muss zunächst mindestens Darlehen gewähren
Die Hilfesuchende kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Durchführung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 7216
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