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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2008
- 2 Sa 66/08 -
Abmahnung: Arbeitsgerichte überprüfen nur begrenzt
Arbeitnehmer erhielt Abmahnung, weil er fehlerhaft arbeitete
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu unrecht erteilte Abmahnung gerichtlich vorgehen. Allerdings ist der Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte begrenzt. Dies musste ein Arbeitnehmer in einer klagabweisenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein erfahren.
Der Kläger hatte vom Arbeitgeber 2 Abmahnungen erhalten, weil er Produktionsaufträge nicht auftragsgemäß erledigt hatte. Er trug vor, die zweite
Arbeitnehmer arbeitete fehlerhaft
Dieser Argumentation des Klägers folgte das Landesarbeitsgericht nicht: Die
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz greift im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit, als Form und Umstände der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LArbG Schleswig-Holstein vom 26.09.2008
Jahrgang: 2008, Seite: 2233 BB 2008, 2233
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Dokument-Nr. 6760
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