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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2020
- BVerwG 5 C 5.19 -
Keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu sonstigen Einnahmen und unterfallen dem allgemeinen Einkommensfreibetrag
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem
BVerwG: Voraussetzungen für Anrechnung von UVG-Leistungen auf Ausbildungsförderung liegen nicht vor
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Sprungrevision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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[Aktenzeichen: 6 K 1211/18 Ge]
- Bafög: Einkünfte können zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2008
[Aktenzeichen: 10 K 1092/06]) - Studentin erhält trotz mangelndem Anspruch auf BAföG-Leistungen Zuschuss zu Unterkunftskosten
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2009
[Aktenzeichen: L 6 AS 340/08 B ER])
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Dokument-Nr. 28479
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