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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2019
- 10 K 1145/18 F -
Kein Anspruch auf Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Fläche
Ausbildung der Pferde auch ohne Unterbringung in eigenen Ställen stellt keinen Pferdehandel dar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung auch gilt, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.
Hier im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin, einer GmbH und Co. KG, eine
Finanzamt erkennt Verluste nur eingeschränkt als gewerbliche Tierhaltung an
Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher
FG bejaht Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung
Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche
Pensionshaltung steht Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen
Ihr Geschäftsmodell habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27481
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