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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.07.2018
- 7 K 1569/16 -
Kein Anspruch auf Umbettung der Urne der Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen Vaters
Friedhofssatzung und Schutz der Totenruhe lassen Umbettung nicht zu
Das Verwaltungsgericht Aachen hat einen Anspruch auf Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen Vaters verneint. Das Gericht verwies darauf, dass eine Umbettung auf Gründen der Totenruhe unzulässig sei. Zudem stünden einer Umbettung ohnehim die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach sind Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger erfolglos bei der Stadt Aachen, die
Klage unzulässig und unbegründet
Die Klage hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Aachen verwies darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf
Umbettungen von Verstorbenen aus Reihengrabstätte in andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig
Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Schutz der Totenruhe ist höher zu gewichten als Umbettungsinteresse des Klägers
Eine
Keine Nutzungsrechte mehr für Grabstätte des vorverstorbenen Vaters
Eine
Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Friedhofssatzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne bei nicht möglicher Einhaltung von Mindestruhezeiten
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.05.2017
[Aktenzeichen: 7 K 9781/16.TR]) - Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: AN 4 K 16.00882])
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Dokument-Nr. 26306
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