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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2018
- 13 A 2289/16 -
Rezept-Sammelbox von Apotheken im Supermarkt unzulässig
Vertriebskonzept der Apotheke kann nicht als Versandhandel angesehen werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Apothekerin darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern darf.
Die Apothekerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer
Sammelbox ist nicht von erteilter Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst
Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und führte zur Begründung aus, dass nach den apothekenrechtlichen Vorschriften zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden sei. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil
[Aktenzeichen: 19 K 5025/15]
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Dokument-Nr. 26122
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