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Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.08.2017
- 4 K 2867/16 F -
Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten für Durchführung von "Anti-Frost-Flügen" nicht abzugsfähig
Ausbildung zumindest durch Freude des Piloten am Fliegen auch privat motiviert
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um hiermit "Anti-Frost-Flüge" über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen, nicht in Betracht kommt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt aus dem Anbau von Weihnachtsbäumen gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr 2013 begann er mit einer "Pinch-Hitter"-Ausbildung, der Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz. Die Kosten hierfür von ca. 8.000 Euro machte er als
"Pinch-Hitter"-Ausbildung führt nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Abzug der Aufwendungen zwar nicht bereits an § 4 Abs. 9 EStG scheitere, weil der Kläger bereits eine Erstausbildung als staatlich geprüfter Landwirt absolviert habe. Die "Pinch-Hitter"-Ausbildung führe jedoch trotz des grundsätzlich möglichen Einsatzes eines Hubschraubers zu Anti-Frost-Flügen und zur Ermittlung des Holzkäferbestands nicht zu abzugsfähigen
Anschaffung eines Hubschraubers wird sich im Verhältnis zu vermeidenden Frostschäden voraussichtlich nicht rechnen
Das Gericht ging davon aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.04.2014
[Aktenzeichen: 14 K 4281/11 F]) - Kosten der Pilotenausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: 8 K 6331/06 B])
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Dokument-Nr. 24895
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