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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016
- 2 K 2581/14 -
Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte
Haupttätigkeit der Zugbegleiterin wird im Zug erbracht
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine
Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen
Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23842
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