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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014
- 7 K 459/13 -
Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig
Zu betreuende Kinder müssen Tagespflegeperson persönlich zugeordnet sein
Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass eine Tagesmutter die die Betreuung von Kindern in einer Großtagespflegestelle mit von ihr angestellten Tagesmüttern durchführt, nicht zulässig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sie beantragt, festzustellen, dass sie im Rahmen der
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Klage der Kinderpflegerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die beantragte Feststellung nicht getroffen, sondern die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (Sozialgesetzbuch VIII und Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -), dass eine Tagespflegeperson selbständig tätig ist und das zu betreuende
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das Verwaltungsgericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Ikeas "Småland" benötigt keine behördliche Erlaubnis
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.10.2003
[Aktenzeichen: 26 K 8973/00]) - Eltern können bei fehlendem Kindergartenplatz Anspruch auf Kostenerstattung für Ersatzplatz in privater Kindertagesstätte haben
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 35.12])
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Dokument-Nr. 19116
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