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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014
- B 2 U 7/13 R -
Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier gilt nur bei angeordneter Teilnahme durch die Betriebsleitung
Von Beschäftigten aus eigenem Antrieb veranstaltete Feier steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung
An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen - wie zum Beispiel Betriebsausflügen - Teilnehmende sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert. Sie arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16. Dezember 2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für ihr Team in einem Bowlingcenter eine
Unfallversicherung lehnt Feststellung eines Arbeitsunfalls ab
Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als
Entscheidungen der Vorinstanzen
Während das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt hat, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen
BSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt. Die Klägerin hat keinen
Teilnahme an Weihnachtsfeier wurde nicht durch Unternehmensleitung angeordnet
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 1407 NJW 2015, 1407
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Dokument-Nr. 18399
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