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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2012
- BVerwG 6 C 14.11 -
Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar
Deutsche Telekom muss Konkurrenzunternehmen Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter zur Verfügung stellen
Die gesetzliche Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter - unabhängig von der Zustimmung des anderen Telefondienstanbieters bzw. seines Teilnehmers - konkurrierenden Unternehmen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, steht mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die
Jeder Anbieter von Telefondiensten muss vorhandene Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter herausgeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 2009 die im deutschen
BVerwG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Pflicht mit Unionsrecht
Der Datenschutz verlangt zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Weil allerdings fraglich war, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit Unionsrecht vereinbar ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ausgesetzt und zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt.
EuGH: Telekommunikationsgesetzes mit Unionsrecht vereinbar
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung des deutschen Telekommunikationsgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Telekom hält Entscheidung des EuGH aufgrund neuer Richtlinie der Union für überholt
In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhe auf einer Rechtsgrundlage, die durch eine inzwischen ergangene neue Richtlinie der Union überholt sei. Diese neue Richtlinie lasse die Auferlegung einer Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter unmittelbar durch Gesetz nicht zu, sondern weise eine solche Befugnis ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zu.
Neue Regelungsbefugnis bezieht sich nur auf Öffnung der Zugangswege für Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar muss das deutsche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2008
[Aktenzeichen: 1 K 4447/06] - Telekommunikationsunternehmen zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten verpflichtet?
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.08])
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Dokument-Nr. 13851
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