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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2020
- 9 B 23/20 -
Verwaltungsgericht Schleswig gewährt Eilrechtsschutz gegen die Verpflichtung eines Schülers zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an einer Kieler Schule
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung greift in Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerspruch eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, Mund-Nase-Bedeckungen auch während des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Das Gericht hat die im Hygienekonzept der
Schule hatte keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet
Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die
Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit erbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29091
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