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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2007
5 B 522/06 -

Gemeinden müssen Bürger nicht für Straßenbau zahlen lassen

Höhe der Kostenbeteiligung darf von Gemeinde individuell festgesetzt werden

Sächsische Gemeinden sind nicht verpflichtet sog. Straßenbaubeitragssatzungen zu erlassen und ihre Bürger auf deren Grundlage zu den Kosten für die Erneuerung und Verbesserung der in gemeindlicher Zuständigkeit stehenden Straßen heranzuziehen. Für den Fall, dass eine Gemeinde ihre Bürger über eine solche Satzung zu den Kosten heranzieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie den Umfang der Kostenerstattung auf einen Betrag von 6 - 10 % beschränkt. Dies folgt aus einer Grundsatzentscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit der dieses eine rechtsaufsichtliche Beanstandung des Landkreises Kamenz gegenüber der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal aufhob.

Die Gemeinde Ralbitz-Rosenthal erließ am 27.4.2000 eine Straßenbaubeitragssatzung, durch welche sie ihre Bürger im Umfang von 6 bis 10 % an den beitragsfähigen Kosten für ihre Straßenbaumaßnahmen heranzog. Dies beanstandete der Landkreis Kamenz mit Bescheid vom 17.2.2003. Zugleich verpflichtete es die Gemeinde dazu, ihre Bürger - je nach Art der Straße - im Umfang von mindestens 16,67 % bis 75 % zu den Kosten heranzuziehen.

Unter Aufhebung eines anders lautenden Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden (Urt. v. 10.3.2006 - 4 K 2523/03 -) gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Klage der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal statt. Nach Auffassung des 5. Senats steht es den Gemeinden nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - frei, ob sie von der Möglichkeit zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch Erlass von entsprechenden Satzungen Gebrauch machen. Eine Pflicht zu ihrer Erhebung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Es liege deshalb auch im Ermessen der Gemeinden, für den Fall der Heranziehung ihrer Bürger deren Höhe auch deutlich unterhalb der höchstzulässigen Quote von bis zu 75 % Kostenersatz zu beschränken. Zur Begründung eines Kostenersatzes i.H.v. lediglich 6 - 10 % hatte sich die klagende Gemeinde auf die geringe Leistungskraft ihrer Bürger, insbesondere auch infolge deren vorhergehender Heranziehung zu den Kosten für Abwasserbeseitigungseinrichtungen verwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 01.02.2007

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Dokument-Nr.: 3737 Dokument-Nr. 3737

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