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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2019
S 1 U 3580/18 -

Bloßes Anheben einer Leiter nicht geeignet für Rotatoren­manschetten­verletzung

Traumatische Verletzung der Rotatorenmanschette setzt unnatürliche Zugbelastung der Sehne voraus

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das bloße Anheben einer Leiter nicht dazu geeignet ist, eine Rotatoren­manschetten­verletzung hervorzurufen. Die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotatorenmanschette setzt laut Gericht vielmehr einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der Sehne voraus.

Der als Maler und Lackierer beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte am Unfalltag eine ca. 30 kg schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Bei diesem Vorgang verspürte er einen stichartigen Schmerz und einen Kraftverlust im rechten Schultergelenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten, die auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte unter Auswertung radiologischer und arthroskopischer Unterlagen das Ereignis als Arbeitsunfall und als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Prellung der rechten Hüfte an. Zugleich lehnte sie die Anerkennung eines Defekts der Supraspinatussehne als Unfallfolge mit der Begründung ab, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen; auch die arthroskopischen Befunde sprächen für eher degenerative Veränderungen.

SG: Unfallhergang hat Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegenheitsursache

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotatorenmanschette nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der Sehne voraussetze. Eine solche unnatürliche Zugbelastung habe hier nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um ein inneres und durch die Willensbildung und Kraftanstrengung des Klägers von ihm gesteuertes und kontrolliertes Geschehen gehandelt. Bei der ärztlichen Erstuntersuchung seien auch keine äußeren Verletzungszeichen an der Schulter oder eine Pseudoparalyse zu objektivieren gewesen. Auch der arthroskopische Befund belege einen degenerativen Sehnenschaden. Dass vor dem Unfallereignis weder Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Schultergelenks vorgelegen hätten noch ärztliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Schadensanlagen lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfallhergang habe hier allein den Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegenheitsursache.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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