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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015
- S 14 AL 13/15 -
Auskünfte der Agentur für Arbeit müssen richtig und unmissverständlich sein
Unklare Angaben gehen zu Lasten der Arbeitsagentur
Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die 35-jährige Klägerin aus der Wetterau am 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5. Dezember 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 8. Dezember 2014 Arbeitslosengeld zu beantragen.
Auskunft der Arbeitsagentur über Ablauf der Meldefrist missverständlich
Die
Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur
Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass eine
Das Gericht hat deshalb die
Hinweis zur Rechtslage:
§ 161 SGB III Erlöschen des Anspruchs
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 21396
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