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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2014
4 A 775/14 -

E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten zulässig

Nicht­raucher­schutz­gesetz dient allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nicht­raucher­schutz­gesetz nicht verpflichtet, den Gebrauch sogenannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig.

Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten lässt sich nicht durch Entstehungsgeschichte des Nichtraucherschutzgesetzes rechtfertigen

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Stadt Köln zurück. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette enthalte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des Nichtraucherschutzgesetzes im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar.

Gefährlichkeit von E-Zigaretten für "Passivdampfer" bisher nicht nachgewiesen

Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (7)

 
 
Eike schrieb am 05.11.2014

http://grieshaber.wordpress.com/2014/10/30/die-who-setzt-prioritaten/

http://www.rationaloptimist.com/blog/what-is-who-up-to.aspx

Der Tabak scheint ja wohl an allem Schuld sein zu müssen. Komisch, dass weder Regierung noch Pharmaindustrie wissenschaftlich arbeitet.

Interessant, dass die Lungenkrebsraten dort am höchsten sind, wo am wenigsten geraucht wird.

Sind nicht doch andere Ursachen schuld? Aber es ist so einfach, wenn man bedenkt, wie schön man der Bevölkerung einen Feind einreden kann.

In unserer schönen neuen Welt wird die Bevölkerung von allen Seiten belogen und betrogen. Wer sich nicht selbst informiert, glaubt auch noch alles. Schade!

Der sozialistische Nannystaat schreitet voran!

Ob es noch Spaß macht, in einem solchen Land zu leben, ist eine andere Sache.

Kampfkanin antwortete am 05.11.2014

Ich wünschte mir tatsächlich, daß die Politiker endlich mal das Tabakrauchen als reales gesellschaftliches Problem erkennen!

Und: Wie kommen Sie darauf, daß Lungenkrebs (heutzutage) nicht nahezu ausschließlich durch Tabakrauchen verursacht wird? Denn darüber gibt`s mittlerweile dermaßen viele anerkannte Studien aus der Krebshilfe, so daß niemand das mehr ernsthaft anzweifeln kann, nicht einmal die Raucher selber!

Wo genau wird denn so wenig geraucht und gibt es höchste Lungenkrebsraten? (Ich meine jetzt nicht Fukushima, Tschernobyl usw.) Können Sie da konkrete Zahlen zum nachgoogeln liefern? Würde mich nämlich medizinisch-wissenschaftlich brennend interessieren!

(Andernfalls müßte ich Ihren Kommentar als - eine der vielen - plumpen Manipulationsversuche von Tabaklobbyisten werten, die ihre Felle allmählich davonschwimmen sehen ...)

Chris antwortete am 05.03.2015

"Wie kommen Sie darauf, daß Lungenkrebs (heutzutage) nicht nahezu ausschließlich durch Tabakrauchen verursacht wird?"

Rauchen ist ein Verursacher unter vielen, vermutlich ein Hauptverursacher. Aber: Auch Nichtraucher können diesen bekommen.

Bei Männern sind 91 % der Lungenkrebserkrankten Raucher, bei Frauen 65 %.

https://www.lungenkrebs.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/lungenkrebs-bei-nichtraucher

https://www.lungenkrebs.de/lungenkrebs/haeufigkeit

Thjerry schrieb am 05.11.2014

Das schreit ja förmlich danach, fortan die Ordnungsbehörden mit E-Zigaretten im Normalzigaretten-Design gehörig zu verarschen ... oder wie sollen die Beschützer der Nichtraucher denn von weitem erkennen können, ob es Rauch oder Lösungsmitteldämpfe sind??

Dieses Urteil war m.E. unnötig - zumal durchaus wissenschaftlich erwiesen ist, daß deren Lösungsmittel Propylenglykol und Glyzerin als stark atemwegsreizend, tw. explosiv eingestuft sind (was in chemischen Laboren bekannt ist, sollte eigentlich auch von Politikern ernstgenommen werden!), vom ausgeatmeten Nikotin (immerhin ein starkes Nervengift!) mal ganz abgesehen ...

Schade! - Wir hoffen sehr, daß da gesetzmäßig nachgebessert wird, und dieses Urteil nicht dahingehend Schule macht, daß bald auch die verbleibenden Nichtraucherbereiche wieder voller "legaler" Lösungsmitteldämpfe sein werden!!

Igor antwortete am 04.03.2015

Der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten, Zigarren und Tabakpfeifen ist das Fehlen vom Nebenstromrauch. Also der "Rauch" entsteht nur beim Ziehen an der E-Zigarette. Der Nebenstromrauch macht jedoch - je nach Häufigkeit der Atemzüge an der Zigarette - 80-95% des Rauches aus.

Ich als Nichtraucher und "Anti-Rauch-Fanatiker" begrüße E-Zigaretten, sofern dadurch Tabakkonsum reduziert wird. Das Urteil und generell "mildere" Verbotsvorschriften im Vergleich zu normalem Rauchen finde ich deshalb richtig.

Igor antwortete am 05.03.2015

Der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten, Zigarren und Tabakpfeifen ist das Fehlen vom Nebenstromrauch. Also der "Rauch" entsteht nur beim Ziehen an der E-Zigarette. Der Nebenstromrauch macht jedoch - je nach Häufigkeit der Atemzüge an der Zigarette - 80-95% des Rauches aus.

Ich als Nichtraucher und "Anti-Rauch-Fanatiker" begrüße E-Zigaretten, sofern dadurch Tabakkonsum reduziert wird. Das Urteil und generell "mildere" Verbotsvorschriften im Vergleich zu normalem Rauchen finde ich deshalb richtig.

Chris antwortete am 05.03.2015

E-Zigaretten sind eine tolle Alternative zu echten und ich bin auch gegen Verbote dieser. Selbst wenn schädliche Stoffe in diesen E-Zigarretten enthalten sind, so doch deutlich weniger als in einer echten.

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