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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2023
- 19 A 2181/22 -
Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention begründet keinen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zur Schülerbeförderung
UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet nur Zielsetzung
Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten für eine Schülerbeförderung. Vielmehr beinhalt die UN-BRK lediglich Zielsetzungen bzw. Absichtserklärungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg seit dem Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülerbeförderung mit dem
Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus Art. 24 UN-BRK kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten ergibt. Die UN-BRK sei ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen unmittelbare Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Grundsätzlich sei eine Völkervertragsbestimmung nicht geeignet, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtsalge zu gestalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.09.2022
[Aktenzeichen: 12 K 1438/20]
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Dokument-Nr. 33019
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