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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.12.2013
4 U 70/13 -

"Medizinische Mundspüllösung" mit Chlorhexidin benötigt arznei­mittel­rechtliche Zulassung

Mundspüllösung ist Funktions­arznei­mittel im Sinne des Arznei­mittel­gesetzes und damit zulassungspflichtig

Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arznei­mittel­rechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.

Die in Bühl ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bringt Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr. Die mit ihr konkurrierende, in Kriftel ansässige Beklagte vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Begründung, dass die Mundspüllösung der Beklagten ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei, hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen.

Als Arzneimittel einzustufendes Produkt fehlt es an notwendiger arzneimittelrechtlicher Zulassung

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht. Der Klägerin stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verhalte sich unlauter, weil sie ein als Arzneimittel einzustufendes Produkt vertreibe, für das die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht erteilt sei. Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung.

Wirkung von Funktionsarzneimitteln

Funktionsarzneimittel seien u.a. Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 % enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert. Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, die ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als "medizinische Mundspüllösung" beworben habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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