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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020
16 U 208/18 -

Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland

Reine Rechts­scheins­gesichts­punkte können keine internationale Zuständigkeit begründen

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nahm die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite "airfrance.de" im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600 Euro. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. "DIR - WEB Allemagne, Frankfurt am Main" aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl "069" angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: "Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main".

Fluggesellschaft storniert Flug wegen eines Systemfehlers

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse "Customer Care Europe" auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 Euro gekostet. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte das Ticket nicht wirksam habe stornieren können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 Euro).

Gerichte verneinen internationale Zuständigkeit

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung blieb jedoch auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Das Landgericht habe zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint. Die internationale Zuständigkeit folge hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

Deutschsprachige Internetseite wird nicht von Frankfurter Niederlassung aus betrieben

In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse lässt auf Betrieb der Internetseite von Paris aus schließen

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde.

Deutsche Niederlassung nicht an Rechtsverhältnis zwischen Fluggesellschaft und Fluggast beteiligt

Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Revision zum BGH zugelassen

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen habe grundsätzliche Bedeutung.

Erläuterungen:

Art. 7 EUGVVO

Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. - 4. [...]

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2018
    [Aktenzeichen: 2-24 O 22/18]
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