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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012
- X ZR 157/11 -
Verbraucher kann Mängelansprüche gegen Reiseveranstalter auch vor deutschem Gericht geltend machen
Verbraucher darf sich aufgrund von Mängeln an gemietetem Ferienhaus und frühzeitiger Urlaubsrückkehr an deutsches Gericht wenden
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines Verbrauchers gegen den Reiseveranstalter aufgrund von Mängeln an einem Ferienhaus, welches sich im Ausland befindet, ist vor deutschen Gerichten zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall buchten die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen
Beklagte rügt gerichtliche Zuständigkeit
Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
Amtsgericht Schwerin bestätigt seine internationale Zuständigkeit
Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutzgedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat.
Reiseveranstalter haftet für Mietmängel am Ferienhaus
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen
Verbraucher darf an seinem Wohnsitz gegen Reiseveranstalter klagen
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das
Entschädigungsanspruch für Verbraucher auch dann, wenn Reiseveranstalter nur vertragliche Leistung vollbringt
Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem
Erläuterungen
* - Artikel 22 [Ausschließlicher Gerichtsstand]
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. …
** - Artikel 15 [Verbrauchersachen]
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, …
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt….
*** - Artikel 16 [Gerichtsstände]
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. …
**** - § 651 f BGB. Schadensersatz
(1) …
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 04.06.2010
[Aktenzeichen: 14 C 636/07] - Landgericht Schwerin, Urteil vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: 6 S 69/10]
- Reisender hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schmerzensgeld nach Sturz auf nassem Boden im Hotelbadezimmer
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.07.2010
[Aktenzeichen: 274 C 34308/08]) - Hotelwechsel in erster und letzter Urlaubsnacht: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 171 C 25962/10]) - Kein Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach Flugausfall durch Schneetreiben
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.11.2010
[Aktenzeichen: 47 C 240/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 139 MDR 2013, 139 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 308 NJW 2013, 308
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Dokument-Nr. 14450
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