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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2020
L 19 AS 1426/19 -

Kein Anspruch auf SGB II-Leistungen für Drogentherapie während Haft

Aufenthalt in stationäre Einrichtung ist Aufenthalt in Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt

Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, befindet sich weiterhin in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung und bleibt von SGB II-Leistungen aus-geschlossen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1426/19).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich SGB II-Leistungen für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie geltend. Hierfür war die Verbüßung seiner zunächst angetretenen Haftstrafe nach einem Jahr ausgesetzt worden.

LSG verneint Anspruch auf SGB II-Leistungen während des siebenmonatigen Klinikaufenthaltes

Auf die Berufung des beklagten Jobcenters hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei während des siebenmonatigen Aufenthalts in der Fachklinik zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung und anschließenden Adaption von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer Strafe, also in einer Ein-richtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, durch seinen Wechsel in die Fachklinik bzw. Adaptionseinrichtung nicht beendet, sondern fortgesetzt.

Vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stellt keine Aussetzung der Strafvollstreckung dar

Der Kläger habe sich in diesen beiden Einrichtungen aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft verfügten Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz aufgehalten. Die Zeit des dortigen Aufenthaltes werde auf die Strafhaft angerechnet. Die vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stelle keine Aussetzung der Strafvollstreckung dar bzw. beende diese nicht. Mithin handele es sich auch bei ihnen um Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung.

Leistungssystem des SGB XII hier angepasster als SGB II

Während seines Aufenthaltes in der JVA sei der Kläger grundsätzlich nach dem SGB XII leistungsberechtigt gewesen. Da er weiterhin in seiner Lebensführung vollständig kontrolliert worden sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, erweise sich das Leistungssystem des SGB XII auch auf die Situation des Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung angepasster als dasjenige des SGB II.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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