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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2019
L 16 KR 121/19 B ER -

Krankenkasse muss Kosten für Blutwäsche übernehmen

Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich Kostenübernahme können angesichts drohender schwerer Gesundheitsgefahren nicht zu Lasten des Patienten gehen

Gegen schlechte Cholesterinwerte helfen fast immer die richtige Ernährung und die richtigen Medikamente. Bewirken diese Maßnahmen aber nichts mehr, kann in bestimmten Fällen eine Blutwäsche die letzte Rettung sein. Mit den Voraussetzungen dieser ultima ratio musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren beschäftigen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 61-jähiger Schlosser aus dem Harz, der bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte. Durch seine behandelnde Ärztin beantragte er eine sogenannte Lipid-Apherese bei seiner Krankenkasse, da Diäten und Cholesterinsenker nicht den gewünschten Erfolg brachten. Ihm drohe eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer abweichenden Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK).

LSG verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete die Kasse vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche. In seiner Entscheidung gab das Gericht inhaltlich dem fachkundigen Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang. Da sich im Eilverfahren regelmäßig zeitaufwendige Begutachtungen verbieten würden, sei eine Folgenabwägung anzustellen. Angesichts der drohenden schweren Gesundheitsgefahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten gehen. Auch formell hat das Gericht das Votum nicht beanstandet, da sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt seien, in dem auch der MDK neben weiteren Fachmedizinern stimmberechtigt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 01.03.2019
    [Aktenzeichen: S 31 KR 18/19]

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Dokument-Nr.: 27428 Dokument-Nr. 27428

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Kommentare (1)

 
 
Wiener-Würstchen-Wendespieß schrieb am 21.05.2019

Der Fehler steckt hier, wie so häufig in unserer rückständigen Gesellschaft, bereits im System. Würde man dem Vorstand solcher "Kassen" weitreichende finanzielle und die persönliche Freiheit betreffende Konsequenzen offerieren für den Fall, dass die "Entscheidungen" ihrer ausführenden Organe sich als gesundheitsschädlich heraustellen, gäbe es solche Probleme nicht einmal im Ansatz...

Aber ok, es heisst aus gutem Grund "Krankenkasse" und nicht "Gesundheitsfond"...

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