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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27.11.2020
- 7 Ns 144/17 -
LG Osnabrück verurteilt Ehepaar wegen Sozialbetruges
Hartz IV-Empfänger mit Schweizer Konto zu drei Jahren Haft verurteilt
Das Landgerichts Osnabrück hat ein Ehepaar wegen Sozialhilfebetruges jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das Ehepaar hatte über mehrere Jahre hinweg Hartz-IV bezogen, obwohl es Vermögen hatte.
Nach Überzeugung des Landgerichts hatte das Ehepaar über mehrere Jahre hinweg von der Gemeinde Werlte als zuständiger Sozialbehörde Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bezogen. In seinen entsprechenden Leistungsanträgen hatte das Ehepaar nach den Feststellungen im Urteil verschwiegen, dass der Ehemann über ein Depot bei einer Schweizer Bank verfügte, dass einen sechsstelligen Wert aufwies. Bekannt geworden war das Depot durch eine "Steuer-CD" mit Daten zu den Kunden einer Schweizer Bank. Diese hatte die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und die Daten auch anderen Behörden zur Verfügung gestellt.
Zuwendungen und Vermögenswerte verschwiegen
Zudem kam die Kammer zu der Überzeugung, dass
Freispruch in erster Instanz
Das Amtsgericht Meppen hatte die Angeklagten erstinstanzlich im Jahr 2017 noch freigesprochen. Mit Blick auf
LG bejahrt Sozialbetrug
Dies sah das Landgericht anders. Die auf der CD enthaltenen Daten belegten abschließend die Existenz des Depots, so das Landgericht. Zweifel an der Echtheit bestünden nicht. Der Verurteilung vorangegangen war eine umfassende Beweisaufnahme, bei der das Landgericht an mehreren Verhandlungstagen Unterlagen gesichtet und Zeugen vernommen hatte. Mit dem Urteil wurde gegen beide Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das Landgericht hat dabei jedoch festgestellt, dass das Verfahren aus Gründen, die nicht auf die Angeklagten zurück zu führen waren, verzögert worden ist, weshalb 3 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Zudem wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten im Umfang von 84.304,57 Euro angeordnet. Diesen Betrag müssen die Angeklagten damit neben der verhängten Strafe an die Staatskasse zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29541
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