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Landgericht Göttingen, Urteil vom 27.10.1955
- 1 S 155/55 -
Keine Haftung des Tierhalters für Kratzspuren an PKW aufgrund von Puten
Zerkratzen von Fahrzeugen keine übliche Eigenschaft von Puten
Zerkratzen frei herumlaufende Puten einen geparkten PKW, so haftet dafür der Tierhalter regelmäßig nicht. Da das Zerkratzen von Fahrzeugen nicht zu den üblichen Eigenschaften von Puten gehört, trifft den Tierhalter kein Verschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein auf dem Gelände einer Gaststätte geparkter PKW wurde von frei herumlaufenden
Keine Tierhalterhaftung wegen Lackkratzer
Das Landgericht Göttingen verneinte eine
Tierhalter traf kein Verschulden
Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Tierhalter kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Landgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 1956, 104/rb)
Jahrgang: 1956, Seite: 104 DAR 1956, 104
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Dokument-Nr. 17157
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