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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021
- 3 Sa 37 öD/21 -
Keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen bei Verwendung des Gendersternchens in Stellenausschreibung
Gendersternchen dient geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache
Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung stellt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen dar. Das Gendersternchen dient vielmehr einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 bewarb sich eine zweigeschlechtlich geborene und durch chirurgische Intervention schwerbehinderte Person auf eine von einem Landkreis in Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle. Nachdem die Person eine Absage erhielt, erhob sie Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Sie führte unter anderem an, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, weil in der
Arbeitsgericht sah keine Diskriminierung wegen des Geschlechts
Das Arbeitsgericht Elmshorn sah keine
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung des Geschlechts
Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer
Keine Diskriminierung und Verdeutlichung der Vielfalt der Geschlechter ist Ziel des Gendersternchens
Das
Keine Beanstandung der Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen"
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei auch die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" nicht zu beanstanden. Mit der Formulierung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 17.11.2020
[Aktenzeichen: 4 Ca 47 a/20]
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Dokument-Nr. 30597
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