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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023
- 8 Sa 859/22 -
Erschütterung des Beweiswerts einer AU bei dauerhafter Krankmeldung nach Erhalt der Kündigung
Krankschreibung genau bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses muss noch keine berechtigten Zweifel an ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit begründen
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend - "postwendend" - krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist abgedeckt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der
Kranmeldung kann Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern
Das Arbeitsgericht Hildesheim gab der Klage mit der Begründung statt, dass der
Kein Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung
Melde sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhalte er erst sodann eine arbeitgeberseitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33063
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