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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019
17 Sa 3/19 -

Kündigung eines Arbeitnehmers durch Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten rechtmäßig

Menschenverachtende Inhalte nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers durch die Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten für rechtmäßig erklärt.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die beklagte Daimler AG sprach am 4. Juni 2018 eine fristlose Kündigung aus. Die Daimler AG stützte die Kündigung auf massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a."hässlicher Türke", "Ziegenficker") und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islamfeindlichem Hintergrund (u.a. "Wir bauen einen Muslim").

Kläger hält Kündigung für unzulässig

Der Kläger bestritt die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außerordentliche Kündigung sei am 4. Juni 2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Kündigung wurde zulässig und fristgerecht erklärt

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers zurück. Auch das Landesarbeitsgericht erachtete die Kündigung für wirksam. Nach Ansicht des Gerichts stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. "Wir bauen einen Muslim"). Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden. Die Berufung zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.11.2018
    [Aktenzeichen: 11 Ca 3738/18]
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Dokument-Nr.: 28201 Dokument-Nr. 28201

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