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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2013
- L 3 U 28/10 -
Tennisellenbogen wegen ständiger Arbeit mit Computermaus kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
Schmerzen im Ellenbogen sind nicht zwingend auf Computertätigkeit zurückzuführen
Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im zugrunde liegenden Fall litt ein Mann aus Frankfurt unter einer Epicondylitis humeri radialis (so genannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am
Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer
LSG lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz folgten nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten der Argumentation der
Arbeit mit Computermaus nicht mit Klavierspielen vergleichbar
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als
§ 1 Berufskrankheiten,Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten (G).
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Wirbelsäulenerkrankung eines Mechanikers nicht als Berufskrankheit anerkannt
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2009
[Aktenzeichen: L 3 U 202/04]) - Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013
[Aktenzeichen: S 1 U 225/13])
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Dokument-Nr. 17843
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