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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.02.2009
- 8 A 1194/06 -
Landenten mit Federhaube dürfen nicht gezüchtet werden
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Die Zucht von Landenten mit Federhaube verstößt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Ein Gutachter hatte in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen auftreten, und die das Schlüpfen verhindern oder später zu erheblichen Leiden führen.
Der Kläger züchtete seit 1998 Landenten mit Haube. Mit Bescheid vom 11. November 2002 untersagte der Landrat des Vogelsbergkreises dem Kläger diese Zucht, insbesondere mit den im Besitz des Klägers befindlichen Landenten mit der Begründung, die Züchtung der Tiere verstoße gegen das Tierschutzgesetz, weil nach vorliegenden Gutachten bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal "Federhaube" häufiger als es zufällig zu erwarten wäre kraniozerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden.
Züchter klagt gegen das Verbot
Gegen das
Gezüchtete Tiere haben Mutationen
Ebenso wie die Vorinstanz ist auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof insb. aufgrund eines neueren Gutachtens der Auffassung, dass die Zucht von Landenten mit Federhaube gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoße, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden seien, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten, und die das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des VGH Hessen vom 05.02.2009
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Dokument-Nr. 7403
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