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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.04.2018
- T-554/14 -
Fußballer Lionel Messi darf Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen
Bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen der Marke "MESSI" und der Marke "MASSI" werden durch Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert
Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass Lionel Messi seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke "MASSI" eines spanischen Unternehmens.
Im August 2011meldete der
EUIPO bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "MESSI" und "MASSI"
Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die
Da Lionel Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war, hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung beantragt**.
Gericht bejaht grundsätzliche Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr
Mit seinem Urteil hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der
Durchschnittsverbraucher wird Wort "Messi" in den allermeisten Fällen unmittelbar gedanklich mit dem Fußballer in Verbindung bringen
Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass Lionel Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für
Benutzung der Marke "MESSI" wird aufgrund der Bekanntheit des Fußballers nicht zur Verwechslung mit Marke "MASSI" führen
Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der
Erläuterungen
* - Dieses Unternehmen ist Kläger in einer anderen Markensache vor dem Gericht (Rechtssache T-2/17).
** - Der brasilianische Fußballspieler Neymar ist ebenfalls Partei in einer Markensache vor dem Gericht (Rechtssache T-795/17).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25839
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