wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.07.2020
6K 2090/17 E -

Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungs­überhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in früheren Jahren

Ungleichbehandlung verfassungs­rechtlich unbedenklich und gerechtfertigt

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger zahlten im Jahr 2014 hohe Kirchensteuern für 2013, die zu einem erheblichen Teil auf einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entfielen. Für 2014 wirkten sich die Zahlungen nicht in vollem Umfang auf den Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Streitjahr 2015 waren die Erstattungen der in 2014 gezahlten Kirchensteuern höher als die in 2015 gezahlten Kirchensteuern. Den Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Klage gegen Finanzamt erfolglos

Hiergegen wandten die Kläger ein, dass solche Kirchensteuern, die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatten, nach dem Zweck des Gesetzes nicht hinzugerechnet werden dürften. Die Vorschrift sei insoweit teleologisch zu reduzieren, hilfsweise verfassungskonform auszulegen. Das Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen.

Keine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion möglich

Unstreitig liege ein nach dem Gesetzeswortlaut hinzuzurechnender Kirchensteuer-Erstattungsüberhang vor. Eine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion komme nicht in Betracht. Das Gesetz verfolge den Zweck, den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen, dass Steuerfestsetzungen für frühere Jahre nicht wieder aufgerollt werden. Von diesem Zweck sei es nicht gedeckt, dass zunächst geprüft werden müsse, ob sich die Kirchensteuern in früheren Jahren ausgewirkt haben oder nicht.

Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich unbedenklich und hier gerechtfertigt

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestünden ebenfalls nicht. Zwar liege im Streitfall eine Ungleichbehandlung der Kläger im Vergleich zu solchen Steuerpflichtigen vor, die nur über regelmäßige, nicht stark schwankende Einkünfte verfügen. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt. Dies folge zum einen daraus, dass das Ausmaß der Benachteiligung dadurch abgemildert werde, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis, nämlich zur Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,- €, geführt hätten und dass die für das Streitjahr 2015 neu festgesetzten Kirchensteuern im Zahlungsjahr wieder als Sonderausgabe zu berücksichtigen seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 auf einem nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Gewinn nach § 17 EStG beruhten.

Klägern hätte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen können

Zudem hätten den Klägern steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, mit denen das belastende Ergebnis hätte verhindert oder zumindest abgemildert werden können, indem sie bereits im Jahr 2013 Kirchensteuer-Vorauszahlungen geleistet hätten. An die Rechtfertigungsgründe seien keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es sich bei § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG um eine zulässige Typisierung zur Vereinfachung des Steuervollzugs handele.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29202 Dokument-Nr. 29202

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29202

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH