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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010
- 2 K 3060/06 B -
FG Berlin-Brandenburg: Steuerbegünstigung nur für Altbausanierung nicht für Neuausbauten möglich
Geltendmachen von Steuerbegünstigungen für erstmaligen Dachgeschossausbau unzulässig
Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder einer Wohnung in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet führen, werden steuerlich nach § 10 f des Einkommensteuergesetzes besonders begünstigt. Sie können über 10 Jahre verteilt zu insgesamt 100 %, bei Baubeginn ab 2004 zu 90 % wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Diese Begünstigung kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn solche Aufwendungen auf bereits bestehenden Wohnraum entfallen, nicht jedoch für einen Neubau. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
In dem entschiedenen Fall erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in einem über hundert Jahre alten Mehrfamilienhaus, das saniert und dessen Wohnungsbestand in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Die vom Kläger angeschaffte Wohnung wurde während der Sanierung des Altbaus in dessen bis dahin unausgebautem Dachgeschoss neu errichtet. Der Kläger verlangte die Gewährung der besonderen Begünstigung für die am Gebäude vorgenommenen Sanierungsaufwendungen, soweit sie nach seinen Berechnungen anteilig auf seine Wohnung entfielen.
Finanzamt stimmt Begünstigungen für vorgenommenen Sanierungsaufwendungen nur teilweise zu
Das Finanzamt entsprach diesem Begehren auch teilweise, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Daraufhin erhob der Erwerber Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Keine steuerliche Sanierungsförderung bei Wohnungs-Neubau
Die Richter des Finanzgerichts vertraten jedoch die Auffassung, dass ein Anspruch auf die steuerliche Sanierungsförderung wegen Vorliegens eines Wohnungs-Neubaus überhaupt nicht bestehe, und wiesen die Klage ab. Die dem Kläger bereits - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht - gewährte Vergünstigung bleibt ihm allerdings erhalten, weil das Finanzgericht die Situation eines Klägers nicht verbösern darf, d.h. er darf nach der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden als vor Klageerhebung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11407
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