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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018
- 13 K 289/17 -
Kurzzeitige Vermietung vor Verkauf einer langjährig eigengenutzten Eigentumswohnung führt nicht zu Steuerpflichtigkeit des Veräußerungsgewinns
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für Steuerfreiheit ausreichend
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb nicht steuerpflichtig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2006 eine
FG verneint Steuerpflicht für Veräußerungsgewinn
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) erfordere nach seinem klaren Wortlaut - anders als die 1. Alternative - keine Ausschließlichkeit der
Ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen soll vermieden werden
Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur
Kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung steuerunschädlich
Sei im Übrigen die (längerfristige)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2019
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27253
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